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Regeste

Art. 40 HRegV. Eintragung von Personalangaben im Handelsregister.
1. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1).
2. Die Schreibweise des Vornamens, der gemäss Art. 40 HRegV auszuschreiben ist, muss dem Eintrag im Zivilstandsregister entsprechen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 40 HRegV, Art. 5 HRegV, Art. 103 lit. b OG