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Regeste

Art. 17 SchKG; Beschwerdebefugnis.
Nur eine Person, die wenigstens in ihren tatsächlichen Interessen betroffen ist, kann die Nichtigkeit einer Handlung des Betreibungsamtes geltend machen. Erhebt jemand, der völlig ausserhalb des Betreibungsverfahrens steht, Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes wegen absoluter Nichtigkeit, so kann die Aufsichtsbehörde höchstens im Sinne einer Anzeige, welche ein Einschreiten von Amtes wegen rechtfertigt, darauf eingehen. Dadurch erhält der Anzeiger im Verfahren jedoch keine Parteistellung, weshalb er weder die Fällung eines Entscheides verlangen noch gegen einen solchen Entscheid Rekurs einlegen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SchKG