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Urteilskopf

112 IV 74


22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1986 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58bis StGB.
Dem auf Art. 58bis StGB gestützten Begehren eines Entführten auf Aushändigung des Lösegelds bleibt der Erfolg versagt, wenn der Täter das Geld (Lire-Betrag) bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt hat (E. 3b).
Es ist fraglich, ob dem Anspruch auf Aushändigung i.S. des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig zu Gunsten des Kantons ausgesprochene Einziehung i.S. von Art. 58 StGB entgegensteht. Frage offengelassen (E. 3c).

Sachverhalt ab Seite 74

BGE 112 IV 74 S. 74
Am 17. Juni 1977 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den (inzwischen verstorbenen) französischen Staatsangehörigen F. wegen eines Raubüberfalls auf die Migros-Bank in Zürich 1, wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu zwölf Jahren Zuchthaus, Fr. 3'000.-- Busse und 15 Jahren
BGE 112 IV 74 S. 75
Landesverweisung. Gleichentags beschloss das Geschworenengericht die definitive Beschlagnahme von insgesamt Fr. 589'529.10 samt Zinsen, welche anlässlich der Verhaftung von F. und seiner Begleiterin Frau R. sichergestellt worden waren. Von diesem Geld wurden rund Fr. 116'900.-- für die Geschädigte SECURA-Versicherungsgesellschaft (anstelle der überfallenen Migros-Bank) und rund Fr. 133.-- für einen andern Geschädigten verwendet. Ein weiterer Betrag wurde zur Deckung der Busse sowie der Untersuchungs- und Gerichtskosten herangezogen und der Rest des Geldes im Sinne von Art. 58 StGB zuhanden des Kantons Zürich eingezogen. Durch Verfügung des stellvertretenden Geschworenengerichtspräsidenten vom 21. Juli 1977 wurden weitere, bei F. sichergestellte Barvermögenswerte im Betrag von insgesamt rund Fr. 54'600.-- samt Zinsen eingezogen. Am 21. Mai 1979 sprach das Obergericht des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 60 StGB der SECURA-Versicherungsgesellschaft zusätzlich ca. Fr. 37'800.-- und ca. Fr. 151'150.-- samt Zinsen zu.
Am 28. September 1984 stellte der italienische Staatsangehörige X., der von einer Bande, bei welcher F. und Frau R. Mitglieder gewesen sein sollen, angeblich am 10. Juni 1975 entführt und ca. zehn Tage später gegen ein Lösegeld von einer Milliarde Lire freigelassen wurde, beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch mit dem Begehren,
"es sei der durch Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich
vom 17. Juni 1977 bzw. dessen Beschluss vom 17. Juni/21. Juli 1977 in
Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen F. beschlagnahmte
Geldbetrag von insgesamt Fr. 589'529.10 zuzüglich die seit 23. Juni
1975 aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller X. auszuzahlen". Er machte geltend, das bei F. und Frau R. sichergestellte, vom Geschworenengericht definitiv beschlagnahmte und eingezogene Geld stamme von dem seinen Entführern bezahlten Lösegeld.
Am 1. April 1986 wies das Obergericht des Kantons Zürich das von X. am 28. September 1984 gestellte Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde.
X. ficht diesen Entscheid mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. April 1986 sei aufzuheben und es sei das Gesuch gutzuheissen bzw. die Sache zur Gutheissung desselben an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 112 IV 74 S. 76

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil nicht abschliessend habe festgestellt werden können, woher die bei F. und Frau R. beschlagnahmten Geldbeträge in verschiedenen Währungen stammten; insbesondere habe sich die Ausscheidung des von X. bezahlten Lösegeldes als unmöglich erwiesen, weil der Vater von X. sich geweigert habe, den grössten Teil der Seriennummern den Untersuchungsbehörden bekanntzugeben. Das Geschworenengericht habe unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgehen müssen, dass die beschlagnahmten Gelder Eigentum des X. seien, zumal ein allfälliges Eigentumsrecht desselben am beschlagnahmten Geld jedenfalls durch Vermischung und Wechseln der Lire-Beträge untergegangen wäre. Selbst wenn also über die Herkunft des beschlagnahmten Geldes Klarheit bestanden hätte, wäre X. nicht als anspruchsberechtigter Eigentümer im Sinne von Art. 58bis StGB anzusehen. Nachdem überdies das Geschworenengericht und später das Obergericht zugunsten der Geschädigten (SECURA-Versicherungsgesellschaft und Migros-Bank) und des Staates rechtskräftig über das Geld verfügt hätten, fehle dem Gesuch des X. auch unter diesem Gesichtspunkt die gesetzliche Grundlage. Art. 58bis StGB spreche von "einzuziehenden" und nicht von bereits eingezogenen Werten. Das vorliegende Verfahren könne nicht dazu dienen, X. sein allfälliges früheres Recht wieder zu verschaffen. Das widerspräche Art. 58bis StGB und den in der Sache rechtskräftig ergangenen Entscheiden, in die das Gericht nicht eingreifen könne.
b) Muss es bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass F. und Frau R. das durch die Entführung des X. erlangte Lösegeld, soweit es sich um Lire-Beträge handelte, bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt haben, dann ist damit aber auch gesagt, dass der Beschwerdeführer an dem beschlagnahmten und von den Zürcher Gerichten eingezogenen Geldbetrag kein zivilrechtliches Eigentum besass, da dieses, sofern es einst bestanden haben sollte, durch jene Handlungen der Täter untergegangen war (s. BGE 101 IV 380 E. b; HAAB/SIMONIUS, Zürcher Kommentar, N. 84 ff. zu Art. 727 ZGB). Da aber nach Art. 58bis Abs. 1 StGB die Aushändigung einzuziehender Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden, an Dritte nur möglich ist, wenn sie anspruchsberechtigte Eigentümer sind oder in Unkenntnis der
BGE 112 IV 74 S. 77
strafbaren Handlung einen Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben haben (s. den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid sowie J. REHBERG, Strafrecht II, 3. Aufl. S. 86; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts II, 4. Aufl. S. 214 f.), kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung berufen; das Begehren um Aushändigung der Sache kommt nämlich einer rei vindicatio gleich, die nur dem dinglich Berechtigten zusteht (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Darüber hilft auch der Hinweis auf BGE 108 IV 154 nicht hinweg. In dem damals behandelten Fall stand einzig zur Entscheidung, ob der Generalprokurator des Kantons Genf Richter im Sinne der Art. 58 ff. StGB sei. Dagegen hatte sich das Bundesgericht nicht darüber auszusprechen, ob die Voraussetzungen des Art. 58bis Abs. 1 StGB gegeben seien.
c) Ob schliesslich die Auffassung des Obergerichts zutrifft, wonach dem Anspruch auf Aushändigung im Sinne des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig ausgesprochene Einziehung entgegenstehe, dürfte höchst zweifelhaft sein. Wohl spricht diese Bestimmung von "einzuziehenden" Gegenständen und Vermögenswerten und hat damit den Fall im Auge, dass der an der Sache berechtigte Dritte im Zeitpunkt des Entscheides über die Einziehung bekannt ist. Indessen lässt Art. 58bis Abs. 3 StGB die Ansprüche Dritter "auf Grund dieses Artikels" ausdrücklich erst in fünf Jahren "seit der amtlichen Bekanntmachung der Einziehung" erlöschen. Eine solche Bekanntgabe kann aber nur einen Sinn haben, wenn dem Drittberechtigten die Möglichkeit offensteht, seinen Anspruch noch nach angeordneter Einziehung geltend zu machen. Auch wenn die Frage heute nicht endgültig entschieden werden muss, weil die Beschwerde aus den vorhergehenden Erwägungen (lit. b) abzuweisen ist, lässt doch das Gesagte die Meinung der Vorinstanz im letztgenannten Punkt als wenig überzeugend erscheinen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 101 IV 380, 108 IV 154

Artikel: Art. 58bis StGB, Art. 58bis Abs. 1 StGB, Art. 58 StGB, Art. 60 StGB mehr...