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Regeste

Art. 97 und 128 OG, Art. 5 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
- Ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1).
- Wann beruht eine Verfügung auf dem Bundes(sozialversicherungs)recht? (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2.)
Art. 2 KUVG: Vom Kanton obligatorisch erklärte Krankenversicherung. Eine Verfügung betreffend Beiträge der Stadt Zürich an die Krankenkassen als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenversicherung und betreffend die Festsetzung der Mitgliederprämien beruht nicht auf Bundesrecht, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 97 und 128 OG, Art. 5 VwVG, Art. 2 KUVG

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