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Regeste

Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde.
1. Art. 84 Abs. 1 OG.
Begriff der anfechtbaren Verfügung; als solche gilt die Verfügung, die die Rechtstellung des einzelnen berührt, indem sie ihn zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet oder sonstwie seine Rechtsbeziehungen zum Staat autoritativ, in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt. Im vorliegenden Fall, in dem es um eine Projektierung geht, sind diese Kriterien nicht erfüllt (E. 1).
2. Art. 88 OG.
- Liegt kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG vor, mangelt es auch an der Beschwerdelegitimation (E. 2a).
- Beschwerderecht eines Zweckverbandes als Träger hoheitlicher Gewalt? Frage verneint, da hier der öffentlichrechtlichen Körperschaft keine Autonomie zuerkannt werden kann, wie sie die Gemeinde geniesst (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 88 OG