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Regeste

Unzulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Auferlegung einer Wartefrist zur Wiederverheiratung verlangt wird.
1. Der Staatsanwaltschaft steht in bezug auf Art. 150 ZGB keine Berufungslegitimation zu: sie ist weder Nebenintervenientin im Sinne von Art. 53 OG noch Hauptintervenientin (E. 1a und b).
2. Die Auflage einer Wartefrist bildet keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 150 ZGB, Art. 53 OG, Art. 44 OG