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Regeste

Art. 163 und 176 ZGB.
Die vom einen Ehegatten in der Form der Haushaltführung und der Kinderbetreuung erbrachte Unterhaltsleistung hat sowohl nach altem wie nach neuem Eherecht als gleichwertig mit dem Geldbeitrag des andern Gatten zu gelten. Die Ehegatten haben auch nach Anordnung des Getrenntlebens den gleichen Anspruch auf Weiterführung einer angemessenen Lebenshaltung. Bleibt nach Abzug des Zwangsbedarfs der beiden Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen ein Überschuss, so soll an diesem in der Regel jeder Gatte zur Hälfte beteiligt sein. Eine Aufteilung dieses Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Ehemannes ist ohne besondere Begründung willkürlich.

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Referenzen

Artikel: Art. 163 und 176 ZGB