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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; gerichtliche Überprüfung von Entscheiden betreffend Zulässigkeit der Enteignung. Kognition.
Den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist Genüge getan, wenn der Richter den Sachverhalt und das Recht frei überprüfen kann. Eine Ermessenskontrolle ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht gefordert.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK