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Regeste

Art. 45 BV; Wohnsitzpflicht der Beamten.
Die Wohnsitzpflicht der Beamten verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK (E. 2b).
Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Wohnsitzpflicht der Angehörigen des Lehrkörpers des Kantons Waadt beruht auf einem genügenden öffentlichen Interesse (E. 3b). Sie verletzt auch nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn, wie im vorliegenden Fall, die privaten Interessen offensichtlich nicht für eine Ausnahme genügen (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 45 BV, Art. 8 EMRK