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Regeste

1. Willkürliche Ausübung der Überprüfungsbefugnis des freiburgischen Zivilkassationshofes.
Art. 310 Abs. 1 lit. a ZPO FR begrenzt die Überprüfungsbefugnis des freiburgischen Zivilkassationshofes auf Willkür; die Ausweitung dieser Überprüfungsbefugnis ist willkürlich (E. 2).
2. Art. 82 OR.
Art. 82 OR nicht auf Gesellschaftsverträge anzuwenden, ist nicht willkürlich (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 82 OR, Art. 310 Abs. 1 lit. a ZPO