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Regeste

Art. 19 und 145 StGB; Sachbeschädigung.
Wer ein Tier in der irrigen Annahme verletzt, es handle sich dabei um ein in Freiheit lebendes wildes Tier und damit um eine herrenlose Sache, macht sich nicht der Sachbeschädigung schuldig (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 und 145 StGB