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Regeste

Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV: Zugehörigkeit zur Eidgenössischen Ausgleichskasse.
- Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a).
- Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung, welche "andern Institutionen" der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b).
Art. 117 Abs. 3 AHVV: Kassenzugehörigkeit von Zweigniederlassungen.
- Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a).
- Zum Begriff der "besondern Verhältnisse" (Erw. 4b).
- Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs, Zweigniederlassungen ausnahmsweise andern Ausgleichskassen als jener des Hauptsitzes anzuschliessen (Erw. 4c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 111 AHVV, Art. 62 Abs. 1 AHVG, Art. 111 Satz 2 AHVV, Art. 117 Abs. 3 AHVV