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Regeste

Art. 101bis AHVG, Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 129 Abs. 1 lit. c OG.
Art. 101bis AHVG räumt keinen bundesrechtlichen Anspruch ein auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe. Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beitragsgewährung bzw. -verweigerung sind deshalb nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

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Artikel: Art. 101bis AHVG, Art. 225 Abs. 5 AHVV, Art. 129 Abs. 1 lit. c OG

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