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Regeste

Art. 5 VwVG: Prüfungsgegenstand bei einer Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung.
Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, prüft sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung und fällt sie hierauf einen erneut ablehnenden Sachentscheid, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar.
Der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 VwVG