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Regeste

Art. 154 ff. IPRG. Auf das Personalstatut einer Gesellschaft anwendbares Recht.
1. Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren (E. 2).
2. Nach Art. 154 Abs. 1 IPRG ist für die Bestimmung des Personalstatuts einer Gesellschaft vom Recht des Staates auszugehen, wo sie inkorporiert ist (E. 4). Unter der Herrschaft des IPRG bleibt kein Raum für den Vorbehalt des fiktiven, zum Zweck der Gesetzesumgehung gewählten Sitzes (E. 5 und 6).
Hingegen stellt die Vorbehaltsklausel des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) für die Inkorporationstheorie eine allgemeine Schranke dar (E. 7).
3. Handlungsfähigkeit der Klägerin, einer Gesellschaft mit Sitz in Panama, im vorliegenden Fall bejaht (E. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 154 ff. IPRG, Art. 154 Abs. 1 IPRG, Art. 17 IPRG