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Regeste

Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG: Zugehörigkeit zu den schweizerischen Sozialversicherungen.
Der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG (unzumutbare Doppelbelastung) von der obligatorischen AHV ausgenommene Arbeitnehmer ist bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG