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Regeste

Art. 4 BV, Art. 152 OG; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Bei der Abklärung, ob der Rechtsuchende im Sinne von Art. 152 OG bedürftig sei, ist nicht nur sein den Zwangsbedarf übersteigendes Einkommen, sondern auch allfälliges Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses oder mindestens bei der Gesuchstellung bereits vorhanden resp. verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 152 OG, Art. 4 BV