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Regeste

Überprüfung der subjektiven Vertragsauslegung im Berufungsverfahren.
Auch wenn der kantonale Richter den tatsächlichen Parteiwillen aufgrund von Indizien festgestellt hat, ist im Berufungsverfahren eine Überprüfung dieser Feststellung unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG ausgeschlossen (E. 1).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG

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