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Regeste

Art. 277 Abs. 2 ZGB; Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes gegenüber seinen Eltern.
1. Wann schulden die Eltern einem mündigen Kind Unterhalt? Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 4a).
2. Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (E. 4b/aa).
3. Von dieser Richtlinie kann nach oben oder nach unten abgewichen werden, wenn dies die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen (E. 4b/bb und dd).

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Referenzen

Artikel: Art. 277 Abs. 2 ZGB

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