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Regeste

Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 100 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 IVV.
- Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 IVV räumt Invalidenwohnheimen einen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge ein (Erw. 3).
- Ein Wohnheim für AIDS-Kranke in fortgeschrittenem Krankheitszustand zur vorübergehenden Betreuung oder Begleitung bis zum Tod ist ein Invalidenwohnheim im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV (Erw. 6).

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Artikel: Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 100 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 IVV, Art. 106 Abs. 2 IVV