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Regeste

Art. 101 Abs. 1 OR. Haftung des Mieters für den dem Untermieter durch den Vermieter zugefügten Schaden.
Im Rahmen eines Untermietverhältnisses ist der Vermieter Hilfsperson des Mieters. Dieser kann sich daher von seiner Haftung gegenüber dem Untermieter für Handlungen des Vermieters nur befreien, indem er beweist, dass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könnte, sofern er selbst wie seine Hilfsperson gehandelt hätte.

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Referenzen

Artikel: Art. 101 Abs. 1 OR