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Regeste

Anwendung und Nachweis des ausländischen Rechts (Art. 43a und 65 OG, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG).
Unter den Berufungsgrund von Art. 43a lit. b OG fällt auch die Rüge, die Vorinstanz habe offensichtlich zu Unrecht festgestellt, der Inhalt des ausländischen Rechts sei nicht nachgewiesen (E. 2c/aa). Anforderungen an den Nachweis des ausländischen Rechtsinhaltes bei vermögensrechtlichen Ansprüchen (E. 2c/bb). Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausländisches Recht im Berufungsverfahren selbst anwenden kann (E. 2c/cc).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 43a und 65 OG, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG, Art. 43a lit. b OG

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