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Urteilskopf

119 V 484


69. Urteil vom 25. August 1993 i.S. C. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus

Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 34 UVG, Art. 32 Abs. 5 UVV, Art. 33 Abs. 2 UVV.
- Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzusetzen.
- Auslegung von Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 UVV in diesem Zusammenhang (Erw. 3).
Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG, Art. 33 UVV, Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV. Die Anpassung der Komplementärrente zufolge Änderung der für die Familienangehörigen bestimmten Rententeile erlaubt keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 485

BGE 119 V 484 S. 485

A.- S. C., geboren am 24. März 1963, war bei der T. AG erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall obligatorisch versichert. Am 4. Mai 1987 geriet er mit der rechten Hand in eine Kardenmaschine und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, die eine vollständige oder teilweise Amputation mehrerer Finger zur Folge hatten.
Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Am 4. Februar 1991 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine weitere ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig sei und die Taggeldleistungen auf Ende März 1991 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 25. April 1991 sprach sie ihm ab 1. April 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75% bis Ende März 1993 und von 50% ab 1. April 1993 sowie eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 40'730.-- zu. Weil der Versicherte von der Invalidenversicherung seit dem 1. Mai 1988 eine ganze Rente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, und ab 1. August 1989 zusätzlich eine Kinderrente bezog (Verfügungen der VATI-Ausgleichskasse vom 8. Januar 1990), wurde eine Komplementärrente zugesprochen, welche von der SUVA auf Fr. 335.-- im Monat festgesetzt wurde. Des weitern wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung
BGE 119 V 484 S. 486
von Fr. 32'640.-- aufgrund eines Jahresverdienstes von Fr. 81'600.-- und eines Integritätsschadens von 40% ausgerichtet.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache, mit welcher S. C. beantragte, bei der Rente sei die Teuerungszulage nicht auf der Komplementärrente, sondern auf der Grundrente festzusetzen, wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 1991 abgewiesen.

B.- Mit Entscheid vom 11. Februar 1992 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die hiegegen erhobene Beschwerde ab.

C.- S. C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Juli 1991 seien aufzuheben und es sei ihm zur Komplementärrente eine Teuerungszulage zu gewähren, welche nach Massgabe der Grundrente zu berechnen sei.
SUVA und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.- Auf Begehren des Beschwerdeführers hat das Eidg. Versicherungsgericht das Verfahren sistiert bis zum Entscheid der SUVA über eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 23. Oktober 1992. Nach Erhalt des Einspracheentscheids vom 6. Januar 1993 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten. II
A.- Mit Verfügung vom 15. September 1992 sprach die VATI-Ausgleichskasse S. C. ab 1. Juli 1992 eine Zusatzrente für das im Juli 1992 geborene zweite Kind zu. In der Folge passte die SUVA die Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG den veränderten Verhältnissen an, mit dem Ergebnis, dass kein Rentenanspruch mehr bestand, weil die Rentenleistungen der Invalidenversicherung mehr als 90% des versicherten Jahresverdienstes ausmachten (Verfügung vom 23. Oktober 1992).
S. C. erhob auch gegen diese Verfügung Einsprache mit dem Antrag, die Teuerungszulage sei auf der Grundrente und nicht auf der Komplementärrente zu berechnen. Mit Entscheid vom 6. Januar 1993 wies die SUVA die Einsprache ab.
B.- Gegen diesen Entscheid beschwerte sich S. C. beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, wobei er am materiellen Begehren festhielt und in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende
BGE 119 V 484 S. 487
Wirkung der Beschwerde festzustellen. Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Mit Zwischenentscheid vom 13. April 1993 entzog der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 1993 die aufschiebende Wirkung.
C.- S. C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Zwischenentscheid sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung von Einsprache und Beschwerde festzustellen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die beiden Verfahren betreffen die gleichen Parteien, und es liegen ihnen materiell die gleichen Rechtsfragen zugrunde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid der Vorinstanz vom 13. April 1993 hat zwar ausschliesslich prozessuale Fragen zum Gegenstand. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass dieses Rechtsmittel zusammen mit der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Februar 1992 erhobenen Beschwerde behandelt werde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen.

2. a) Beim Präsidialentscheid vom 13. April 1993, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 1993 die aufschiebende Wirkung entzogen hat, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG. Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht ( BGE 116 V 132 Erw. 1 mit Hinweisen).
b) Im Verfahren um Rentenleistungen liegt nach der Rechtsprechung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie
BGE 119 V 484 S. 488
unzumutbaren Massnahmen zwingen würde ( BGE 110 V 44 Erw. 4a, BGE 109 V 233 Erw. 2b).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Aufhebung einer ordentlichen Invalidenrente im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 UVG, sondern um den Wegfall einer Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung eine weitere Kinderrente bezieht. Eine Einkommenseinbusse erleidet der Beschwerdeführer nicht, indem der bisherigen Komplementärrente von Fr. 335.-- im Monat zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 720.-- monatlich gegenüberstehen (Verfügung der VATI-Ausgleichskasse vom 15. September 1992). Auch unter Berücksichtigung der durch das zweite Kind verursachten Unterhaltskosten kann nicht gesagt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne der Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April 1993 daher nicht einzutreten.
c) Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April 1993 als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet das Gericht im Verfahren nach Art. 36a OG.

3. Gegenstand des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar 1992 anhängig gemachten Verfahrens bildet allein die Frage, ob der Teuerungsausgleich, welcher dem Beschwerdeführer auf der Komplementärrente zusteht, auf dieser selbst oder auf der entsprechenden Grundrente festzusetzen ist.
a) Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der AHV, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder der AHV
BGE 119 V 484 S. 489
angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Nach Art. 31 UVV werden bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide auch die Zusatz- und Kinderrenten der AHV/IV voll berücksichtigt. Unter dem Titel "Höhe der Komplementärrenten in Sonderfällen" schreibt Art. 32 Abs. 5 UVV vor, dass Teuerungszulagen bei der Bemessung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt werden. Art. 33 Abs. 2 UVV bestimmt, dass die Kürzungen nach Art. 36-39 UVG bei den Komplementärrenten vorgenommen und Teuerungszulagen auf der gekürzten Komplementärrente berechnet werden.
Gemäss Art. 34 UVG erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche als Bestandteil der Rente gelten (Abs. 1). Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Zulagen werden in der Regel alle zwei Jahre jeweils auf Beginn des Kalenderjahres der Teuerung angepasst. Die Anpassung erfolgt früher, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8%, und später, wenn er innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5% angestiegen ist (Abs. 2). Mit der Verordnung 90 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 27. November 1989 wurde den Rentenbezügern auf den 1. Januar 1990 eine Teuerungszulage von 7,8% der bisherigen Rente gewährt (Art. 1 Abs. 1); für Renten, die seit dem 1. Januar 1986 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 1985 zurückgehen, wurde die Teuerungszulage nach einer Tabelle mit degressiven Ansätzen festgesetzt (Art. 1 Abs. 2). Ein weiterer Teuerungsausgleich erfolgte auf den 1. Januar 1993 mit der Verordnung 93 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 25. November 1992.
b) Mit der Auffassung, die Teuerungszulage auf der Rente der Unfallversicherung sei nicht auf der Komplementärrente, sondern auf der Grundrente festzusetzen, lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass ein Teuerungsausgleich auch bei den AHV- und Invalidenrenten gewährt wird. Nach Art. 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidg. Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt (Abs. 1). Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BSV) ermittelten Lohnindexes und
BGE 119 V 484 S. 490
des Landesindexes der Konsumentenpreise (Abs. 2). Abs. 5 desselben Artikels ermächtigt den Bundesrat, ergänzende Vorschriften über die Rentenanpassung zu erlassen, den Rentenindex auf- oder abzurunden und das Verfahren der Rentenanpassung zu regeln. Gestützt auf diese gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG und Art. 32 IVV auch auf die Invalidenversicherung anwendbaren Bestimmungen hat der Bundesrat die Renten der AHV und Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1990 (Vo 90 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 12. Juni 1989), den 1. Januar 1992 (Vo 92 vom 21. August 1991) und den 1. Januar 1993 (Vo 93 vom 31. August 1992) der Teuerung angepasst. Zudem hat er gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 in Abweichung von Art. 33ter Abs. 4 AHVG eine ausserordentliche Teuerungszulage auf den Renten der AHV und Invalidenversicherung für das Jahr 1991 beschlossen (Vo 91 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage auf den AHV- und Invalidenrenten vom 27. Februar 1991).
Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, so bedeutete dies, dass die Teuerung auf dem die Komplementärrente übersteigenden Betrag der Grundrente der Unfallversicherung doppelt ausgeglichen würde. Es kann indessen nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, die Teuerungszulage unabhängig von der Höhe der Komplementärrente stets auf der Grundrente zu gewähren. Dies würde nicht nur dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass Teuerungszulagen den Wert der im Einzelfall tatsächlich zur Ausrichtung gelangenden Rente sichern sollen, sondern auch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Bezüger von Komplementärrenten führen. Wie das BSV zutreffend ausführt, liesse sich dies um so weniger vertreten, als der Bezüger einer Komplementärrente gegenüber demjenigen, welcher eine ordentliche Unfallrente erhält, insofern bessergestellt ist, als in der AHV/IV die Renten der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden (Art. 33ter AHVG), wogegen in der obligatorischen Unfallversicherung lediglich die Preisentwicklung ausgeglichen wird (Art. 34 Abs. 2 UVG). Der Bezüger einer Komplementärrente erhält somit auf der Rente der AHV oder Invalidenversicherung eine Teuerungszulage, welche die Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, und zur Komplementärrente der Unfallversicherung eine solche, welche die Preisentwicklung ausgleicht. Wer ausschliesslich eine Rente der Unfallversicherung bezieht, erhält dagegen eine Teuerungszulage, welche lediglich die Preisentwicklung berücksichtigt. Der Bezüger einer Komplementärrente wird vom Gesetz zudem insofern bessergestellt, als die Leistungen
BGE 119 V 484 S. 491
bis 90% des versicherten Verdienstes betragen, wogegen die ordentliche Rente auf 80% des versicherten Verdienstes begrenzt ist.
c) Zu keinem andern Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer erwähnten Verordnungsbestimmungen zu führen. Fehl geht zunächst der Hinweis auf Art. 32 Abs. 5 UVV, wonach Teuerungszulagen bei der Bemessung der Komplementärrenten nicht zu berücksichtigen sind. Nach MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 379) sind damit nicht Teuerungszulagen gemeint, welche nach Art. 22 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 7 lit. b AHVV Lohnbestandteile bilden und zum versicherten Verdienst gehören, sondern nur jene Teuerungszulagen, die gemäss Art. 44 UVV allenfalls nach der Rentenfestsetzung hinzukommen. Nach Meinung des BSV ist Art. 32 Abs. 5 UVV dahingehend zu verstehen, dass zunächst die Differenzrechnung nach Art. 20 Abs. 2 UVG zu vollziehen, d.h. die Höhe der Komplementärrente festzustellen ist, und in einem zweiten Schritt auf dieser nun geschuldeten Rente eine allfällige Teuerungszulage zu gewähren ist. Dem ist jedenfalls insoweit beizupflichten, als Art. 32 Abs. 5 UVV die Bemessung der Komplementärrenten betrifft und nichts darüber aussagt, wie die Teuerungszulagen festzusetzen sind. Insbesondere lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Teuerungsausgleich auf der Grundrente und nicht allein auf der Komplementärrente zu erfolgen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 33 Abs. 2 UVV nicht, wonach Leistungskürzungen nach Art. 36-39 UVG auf den Komplementärrenten vorgenommen und die Teuerungszulagen auf der gekürzten Komplementärrente berechnet werden. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Sonderregelung in dem Sinne, dass damit die alleinige Ausnahme zum Grundsatz normiert würde, wonach die Teuerungszulage auf der Grundrente festzusetzen ist. Vielmehr wird damit der Grundsatz, dass die Teuerungszulage auf der Komplementärrente festzusetzen ist, für den Sonderfall der Rentenkürzung gemäss Art. 36 ff. UVG bestätigt. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, liegt der Sinn dieser Bestimmung darin, dass der Bezüger einer gekürzten Komplementärrente die Leistungskürzung nicht mittels der Teuerungszulage teilweise kompensieren kann, was insbesondere bei schuldhafter Herbeiführung des Unfalles (Art. 37 UVG) nicht zu befriedigen vermöchte.

4. a) Dass die Komplementärrente nach der Geburt eines Kindes geringer ausfällt oder gänzlich wegfällt und die Gesamtleistung nicht im Umfang der zusätzlichen Kinderrente der Invalidenversicherung
BGE 119 V 484 S. 492
steigt, ergibt sich daraus, dass die Komplementärrente auf 90% des versicherten Verdienstes begrenzt ist und die Rente nach Art. 20 Abs. 2 UVG bei Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder AHV anzupassen ist. Eine solche Anpassung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - wie im vorliegenden Fall - zufolge Geburt eines Kindes Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der Invalidenversicherung entsteht (MAURER, a.a.O., S. 381). Die Absicht des Gesetzgebers, bei den Komplementärrenten familienbedingten Änderungen der AHV/IV-Renten Rechnung zu tragen (Botschaft zum UVG vom 18. August 1976, Separatausgabe S. 31), darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Teuerungsausgleich abweichend vom Gesetz auf der Grundrente festgesetzt wird.
b) Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er einen Ausgleich über eine Anpassung des versicherten Verdienstes erreichen will.
Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV). Abweichend hievon umschreibt Art. 24 UVV den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der so festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (vgl. BGE 118 V 196 , BGE 105 V 35 sowie MAURER, a.a.O., S. 391). Das gleiche gilt bei den Komplementärrenten gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Es entspricht denn auch dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (Botschaft zum UVG vom 18. August 1976, Separatausgabe S. 31). Dass etwas anderes zu gelten hat, wenn die Komplementärrente zufolge Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Rententeile neu festzusetzen ist (Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch wenn es dabei nicht um eine revisionsweise Neufestsetzung der Rente geht ( BGE 115 V 418 Erw. 3b bb), besteht kein Anlass, diesen Fall der Rentenanpassung hinsichtlich des massgebenden Jahresverdienstes anders zu behandeln, woran auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 24 Abs. 2 UVV nichts zu ändern vermag. Nach dieser Vorschrift ist der Lohn massgebend, welchen
BGE 119 V 484 S. 493
der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn und die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt. Die Bestimmung regelt einen Sonderfall der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes, erlaubt jedoch keine Neufestsetzung des massgebenden Lohnes bei der Anpassung von Komplementärrenten gemäss Art. 33 UVV. Eine solche ist lediglich im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV bei den im Zeitpunkt des Unfalls noch in Ausbildung stehenden Versicherten möglich, welcher Sachverhalt in Art. 33 Abs. 1 lit. c UVV ausdrücklich erwähnt wird.
Im übrigen mag zutreffen, dass die Regelungen über den versicherten Verdienst und den Teuerungsausgleich nicht in allen Teilen zu befriedigen vermögen. Es ist indessen Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, allfällige Mängel zu beseitigen, soweit dies als erforderlich erscheint (vgl. auch BGE 118 V 298 oben).

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April 1993 wird nicht eingetreten.
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar 1992 wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 116 V 132, 110 V 44, 109 V 233, 118 V 196 mehr...

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