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Regeste

Parteistellung des Anlegers im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über die Anlagefonds (Art. 25 Abs. 2 und Art. 71 VwVG).
Legitimation des Anlegers, einen Entscheid der Eidgenössischen Bankenkommission anzufechten, mit dem ihm die Parteistellung im Aufsichtsverfahren abgesprochen und sein Begehren für unzulässig erklärt wird (E. 1a und 1b). Begriff der Beteiligten im Sinn von Art. 110 Abs. 1 OG (E. 1c).
Der Besitz von Anteilscheinen verschafft für sich allein dem Anleger im Aufsichtsverfahren noch nicht Parteistellung. Er muss zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachweisen (E. 3). Anwendung im Einzelfall (E. 4).
Das Begehren eines Anlegers, der kein schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nachgewiesen hat, darf von der Behörde als Anzeige im Sinn von Art. 71 VwVG behandelt werden (E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 25 Abs. 2 und Art. 71 VwVG, Art. 110 Abs. 1 OG, Art. 71 VwVG

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