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Regeste

Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG; Auferlegung der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung.
Die Höhe der Verfahrenskosten, welche im kantonalen Verfahren (gemäss Art. 17 und 18 SchKG) bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, richtet sich nach kantonalem Tarif.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 und 18 SchKG