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Regeste

Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden.
Grundsätze des bundesrechtlich gewährleisteten Stimm- und Wahlrechts (E. 3).
Eigenheiten des direktdemokratischen Systems der Landsgemeinden (E. 4).
Anerkennung der kantonalrechtlichen Institution der Landsgemeinde (E. 5b).
Vorfrageweise Überprüfung der Kantonsverfassung (E. 5c)?
Die Anordnung einer Landsgemeindeabstimmung verletzt die Abstimmungsfreiheit trotz systembedingter Unzulänglichkeiten nicht (E. 5c).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG