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Regeste

Jugendliche in Untersuchungshaft, Anspruch auf einen Haftrichter? Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK.
Jugendstrafverfahren des Kantons Basel-Stadt (E. 2); dieses sieht keinen obligatorischen Haftrichter vor (E. 3).
Anforderungen aus Art. 5 Ziff. 3 EMRK (E. 4a).
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens (E. 4b).
Die Untersuchungshaft fällt unter Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK; Jugendliche haben keinen Anspruch auf ein Verfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK, Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK