Regeste
Rechtshilfe; Art. 21 Abs. 3 IRSG.
Ist eine strafrechtlich verfolgte Person Partei eines Zivilverfahrens in der Schweiz, ist sie legitimiert, sich der Übermittlung der Zivilverfahrensakten an den ersuchenden Staat zu widersetzen.
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Artikel: Art. 21 Abs. 3 IRSG