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Regeste

Art. 270a Abs. 2, Art. 274e und Art. 274f OR; Verfahren zur Mietzinsherabsetzung.
Das Bundesrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses zunächst der Schlichtungsbehörde und bei Ausbleiben einer Einigung anschliessend dem Gericht unterbreitet werden können. Die Kantone müssen zumindest eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stellen, welche die Voraussetzungen dieses bundesrechtlichen Rechtsschutzanspruches mit voller Kognition prüft (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 270a Abs. 2, Art. 274e und Art. 274f OR