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Regeste

Art. 277bis Abs. 1 BStP.
Begriff des offensichtlichen Versehens (E. 2b).
Art. 159 aStGB; ungetreue Geschäftsführung; Schädigung am Vermögen.
Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung gehört ein Vermögensschaden. Dieser ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 277bis Abs. 1 BStP