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Regeste

Entzug von Fürsorgeleistungen an abgewiesene Asylbewerber; Grundrecht auf Existenzsicherung; Art. 20a und 20b AsylG; Art. 10b der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991.
Fürsorgeleistungen an abgewiesene Asylbewerber, die nicht vorläufig aufgenommen wurden, richten sich nach den Art. 20a und 20b AsylG, ihr Entzug somit nach Art. 10 ff. Asylverordnung 2; er kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1).
Ein gänzlicher Entzug von Fürsorgeleistungen ist ein Grundrechtseingriff. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (E. 2).
Unverhältnismässigkeit des gänzlichen Entzugs im konkreten Fall (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 20a und 20b AsylG

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