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Regeste

Art. 704 Abs. 1 ZGB; Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle.
Eine Quelle, die auf einem privaten Grundstück entspringt und von Anfang an einen Bach bildet, ist nicht eine Privatquelle und als solche Bestandteil des Grundstückes, sondern eine Bachquelle und damit Teil des von ihr gebildeten Gewässers. Ob eine Quelle einen Bach bildet, hängt von der Mächtigkeit und Stetigkeit der Quelle ab.

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Referenzen

Artikel: Art. 704 Abs. 1 ZGB