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Regeste

Architektenvertrag; Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlages; Bemessung des Schadens (Art. 398 Abs. 2 OR).
Der Schaden, den der Architekt dem Bauherrn wegen seines Vertrauens in die Verlässlichkeit des Kostenvoranschlages zu ersetzen hat, entspricht nicht dem objektiven Mehrwert der Baute; er besteht in der Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen für den Bauherrn.

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Referenzen

Artikel: Art. 398 Abs. 2 OR