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Regeste

Art. 90 Ziff. 2 und Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV; grobe Verkehrsregelverletzung, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse.
Wer auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 90 Ziff. 2 und Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV