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Regeste

Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist nicht legitimiert, gegen den Entscheid eines Departements Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 48 VwVG