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Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 2 PVV 1. Zurückbehaltungsauftrag; Beginn des Fristenlaufes.
Analog der Regelung bei Briefkasten- und Postfachzustellung gilt bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags im Sinne von Art. 145 Abs. 2 PVV 1 zum PVG eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 145 Abs. 2 PVV 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG