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Regeste

Art. 260 StGB, Landfriedensbruch.
Zusammenfassung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 2).
Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB, Anrechnung der Untersuchungshaft.
Der alleinige Umstand, dass die Untersuchungshaft durch einen Polizeioffizier und nicht durch einen Richter angeordnet wurde, rechtfertigt es nicht, sie nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 260 StGB, Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB