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Regeste

Art. 73bis Abs. 1 IVV; Art. 4 Abs. 1 BV: rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren.
Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten im Vorbescheidverfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 73bis Abs. 1 IVV, Art. 4 Abs. 1 BV