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Regeste

Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 261bis StGB.
Beschwerdelegitimation von Verbänden und Einzelpersonen bei Rassendiskriminierung (E. 2).
Art. 261bis Abs. 4 StGB und Art. 27 StGB.
Da Art. 261bis Abs. 4 StGB selbst die öffentliche Kundgabe von diskriminierenden Äusserungen und Darstellungen unter Strafe stellt, ist Art. 27 StGB in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 261bis Abs. 4 StGB, Art. 27 StGB, Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 261bis StGB