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Regeste

Art. 152, 159 und 160 OG: Parteientschädigung und Mehrwertsteuer.
Bei Einreichung einer masslich begründeten Kostennote mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung um diesen Mehrwertsteuerbetrag erhöht; wird hingegen eine Entschädigung pauschal zugesprochen, ist die Mehrwertsteuer in diesem Pauschalbetrag enthalten und nicht noch zusätzlich zu vergüten.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 152, 159 und 160 OG