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Regeste

Art. 38 Abs. 2 BEHG, "Spezialitätsgrundsatz" und "Prinzip der langen Hand"; Amtshilfe nach Börsengesetz an die norwegische Aufsichtsbehörde über die Banken, die Versicherungen und den Effektenhandel (Kredittilsynet) bezüglich eines allfälligen Insiderdelikts.
Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2 BEHG, unter denen die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler Amtshilfe leisten darf (E. 3).
Die Tatsache, dass die ausländische Aufsichtsbehörde unter gewissen Umständen Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten hat, schliesst die Amtshilfe nicht aus, so lange auf die Einhaltung des Grundsatzes der "Spezialität" und des "Prinzips der langen Hand" vertraut werden kann, was zumindest unzweideutige "best efforts"-Erklärungen voraussetzt (E. 4 u. 6b/cc).
Für die Bewilligung der Weiterleitung von in Amtshilfe erhaltenen Informationen an die Strafbehörden bedarf es eines konkretisierbaren Verdachts im Einzelfall. Bestehen - abgesehen von Transaktionen in einem mehr oder weniger verdächtigen Moment - keine anderen, spezifischeren Anhaltspunkte, ist vorerst allenfalls nur die Amtshilfe zu gewähren (E. 5) und das zweistufige Verfahren mit erneuter (Weiterleitungs-)Verfügung zu wählen (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 38 Abs. 2 BEHG