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Regeste

Darlehen. Höhe der vereinbarten Zinsen (Art. 313 Abs. 1 OR).
Wenn feststeht, dass der Darleiher und der Borger die Zahlung von Zinsen vereinbart haben, so muss der Richter, wenn ersterer die Zinshöhe nicht nachweisen konnte, diese in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR auf 5% pro Jahr festlegen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 313 Abs. 1 OR, Art. 73 Abs. 1 OR