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Regeste

Persönlichkeitsverletzung; Tragweite von Rechtfertigungsgründen (Art. 28 Abs. 2 ZGB) und Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB).
Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Aussagen in einer Presseberichterstattung und die vom Medienunternehmen geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen; tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (E. 3a und 3b). Hat der behandelnde Arzt eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt, darf sein Name im Pressebericht erwähnt werden (E. 4).
Der für die Publikation bestimmte Urteilstext muss diejenigen Punkte der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung nennen, die widerrechtlich (geblieben) sind, und muss so abgefasst sein, dass er den persönlichkeitsverletzenden Eindruck, den die Adressaten der verletzenden Mitteilung gewinnen mussten, beseitigen kann (Verhältnismässigkeitsgebot, E. 5a und 5b).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 ZGB, Art. 28a Abs. 2 ZGB