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Regeste

Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG.
Wer Opfer einer Straftat zu sein behauptet, ist nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn sich aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ergibt, dass er keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 OHG erlitten hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG