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Regeste

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Willkür, rechtliches Gehör, Berücksichtigung eines psychiatrischen Aktengutachtens im Strafverfahren.
Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig. Gründe für Ausnahmen (E. 2e-g).

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Artikel: Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV

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