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Regeste

Abgrenzung einer Moorlandschaft (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23b NHG, Art. 3 der Moorlandschaftsverordnung).
Gesetzliche Vorgaben und Verfahren für die Abgrenzung von Moorlandschaften im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV (E. 3).
Die kantonale Abgrenzung der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Pfäffikersee entspricht den Vorgaben des Bundesinventars (Objekt Nr. 5 im Anhang zur Moorlandschaftsverordnung) (E. 4).
Akzessorische Überprüfung der bundesrätlichen Grenzziehung (E. 5):
- Beurteilungsspielraum des Bundesrats und Überprüfungsbefugnis der Gerichte (E. 5a);
- Dürfen bestehende Bauzonengrenzen bei der Abgrenzung der Moorlandschaft berücksichtigt werden (E. 5b)?
- Prüfung, ob das streitige Gebiet nach den Kriterien von Art. 23b NHG zwingend zur Moorlandschaft gehört (E. 5c-g).

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Referenzen

Artikel: Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23b NHG