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Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 ZGB; Namensänderung, Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Ehegatte muss im Verfahren betreffend Änderung des Familiennamens, das vom anderen Ehegatten eingeleitet worden ist, angehört werden (E. 3a).
Das Gesuch um Änderung des Familiennamens - im konkreten Fall ist es der Name der Frau (Art. 30 Abs. 2 ZGB) - kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 ZGB, Art. 30 Abs. 2 ZGB