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Regeste

Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB).
Ob eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels, die einem Nachbarn einen Schaden verursacht, widerrechtlich ist, beurteilt sich nach Art. 689 ZGB und nicht nach Art. 684 ZGB (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 689 ZGB, Art. 684 ZGB