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Regeste

Beweis des entgeltlichen Charakters einer Ingenieurleistung.
Liefert ein Ingenieur Pläne und ist der entgeltliche Charakter des Vertrages bestritten, obliegt dem Ingenieur der Beweis der Vereinbarung einer Entschädigung (E. 2a).
Rechtsnatur des unentgeltlichen Ingenieurvertrages.
Verpflichtet sich ein Ingenieur zur unentgeltlichen Leistungserbringung, wird kein Werkvertrag, sondern ein Innominatkontrakt geschlossen (E. 2b).
Bestimmung des Preises des Werks nach Art. 374 OR.
Art. 374 OR gelangt nur zur Anwendung, wenn die Parteien zwar die Entgeltlichkeit der Leistung vereinbart haben, die Höhe der Entschädigung des Unternehmers jedoch nicht genau bestimmt wurde (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 374 OR