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Regeste

Art. 6 und 7 EMRK; Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte.
Eine reine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 5'000.- stellte weder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK noch eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 und 7 EMRK, Art. 6 EMRK